Tourismusabgabe
Erklärung zur Festsetzung der Tourismusabgabe

Jedes Jahr ist es wieder soweit. Die Gemeinden fordern mit unterschiedlichen Fristen auch von den Vermietern von Ferienunterkünften die Abgabe einer "Erklärung zur Festsetzung der Tourismusabgabe".
Manchmal auch als Tourismusbeitrag bezeichnet, aber nicht zu verwechseln mit Bettensteuer oder City-Tax. Früher wurde die Bezeichnung "Fremdenverkehrsabgabe" verwendet.
Frist beachten

Achtung: Die Gemeinden haben unterschiedliche Abgabefristen. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Gemeinde. Beispielsweise beträgt die Abgabefrist für Dahme in Ostholstein der 30. April eines Jahres.
Wesen der Tourismusabgabe
Bei der Tourismusabgabe (auch Tourismusbeitrag genannt; früher Fremdenverkehrsabgabe) handelt sich um eine örtliche Aufwandssteuer, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht; Art. 105 IIa GG. Die Länder übertragen ihre Gesetzgebungskompetenz jedoch regelmäßig an die Gemeinden (siehe KAG des jeweiligen Bundeslandes). Art. 106 VI GG bestimmt die alleinige Ertragskompenz der Gemeinden für die "örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern".
Für Schleswig-Holstein finden sich hier Erläuterungen. Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein.
Die Tourismusabgabe dient der Deckung des gmeindlichen Aufwandes für den Tourismus. Abgabeschuldner sind die Unternehmer, die tourismusbezogene entgeltliche Leistungen anbieten. Details stehen in den jeweilen gemeindlichen Satzungen.
Tourismusabgabe (früher Fremdenverkehrsabgabe), Zweitwohnungsteuer und Kurtaxe schließen sich nicht gegenseitig aus. Es gibt auch keine inhaltlichen Überschneidungen.