Steuerberater Krummesse
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Honorierung

Guter Rat hat einen Preis!

Ich biete hochqualifizierte Steuerberatung mit entsprechender Qualität, Zuverlässigkeit und gutem Service im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Gute Beratung ist Geld wert!

Daher lege ich Wert auf ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis.

Steuerberatervergütungsverordnung

Die Vergütung für Steuerberaterleistungen richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Die Honorierung ist damit gesetzlich geregelt. Weitere Infos hierzu erfahren Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein und der Bundessteuerberaterkammer. Eine PDF-Downloadversion der Steuerberatervergütungsverordnung finden Sie hier.

Nach 14 Jahren erfolgte Ende 2012 eine inflationär bedingte Gebührenerhöhung von ca. 5 %! Und seitdem? Es ist nun das Jahr 2019! Die beruflichen Aufgaben werden weiterhin komplexer und die Kosten steigen, nur nicht die Vergütung für die Steuerberater!

Nach weiteren 8 Jahren erfolgte zum 1.7.2020 eine Tabellenerhöhung um ca. 12 %.

Sehen Sie bitte von unsubstantiierten Preisanfragen oder Angebotsanforderungen per Telefon oder Mail ab. Die Gebührenfindung ist komplex. Schon der Gegenwartswert lässt sich selten im Vorfeld verlässlich einschätzen. Ganz zu schweigen vom Zeitumfang und den anderen in § 11 Steuerberatervergütungsverordnung aufgeführten Umständen.

Wir können vor Auftragserteilung nur überschlägig und unverbindlich die Gebühren ermitteln, wenn uns die relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt und die notwendigen Auskünfte erteilt werden, da die Einzelheiten vom Gegenstandswert, von der Art der Aufgabe, dem Zeitaufwand, dem Schwierigkeitsgrad, dem Haftungsrisiko und der wirtschaftlichen Bedeutung für Sie abhängen. Unverbindliche Gebührenauskünfte geben wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.

Honorarbeispiel und Honorarermittlung

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne weitere Tätigkeiten) sieht die Steuerberatervergütungsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 1/10 - 6/10 vor. Bemessungsgrundlage (Gegenstandswert) ist dabei die Summe der positiven Einkünfte.

Gebührenbeispiel ab dem 1.7.2020:
Angenommen, es liegen 40.000 € positive Einkünfte vor. Dann beträgt die Gebühr bei Normalfällen im Ermessen (§ 11 StBVV) des Steuerberaters in der Regel zwischen 1/10 - 3,5/10 (= 106,10 € - 371,35 €, in außerordentlichen Fällen sogar bis 6/10 = 636,60 €).

Die Gebühr erhöht sich noch um Auslagen (20 %, max. 20 €) und Umsatzsteuer.


Letzte Änderung am Sonntag, 19. März 2023.