Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Erstinformation zur EU-Richtlinie DAC 7
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz aus dem Blickwinkel der Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäuser:
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist eine Gesetzesänderung, die darauf abzielt, mehr Transparenz in Bezug auf die Besteuerung von Online-Plattformen wie Amazon, Airbnb, Booking.com, ebay und Co. zu schaffen. Konkret müssen diese Plattformen nun bestimmte Informationen an die Steuerbehörden weitergeben, um sicherzustellen, dass ihre Nutzerinnen und Nutzer korrekt besteuert werden. Hierzu gehören Angaben zu Einkünften, Vermittlungsgebühren und Steueransässigkeit der Nutzerinnen und Nutzer. Das Gesetz soll dabei helfen, Steuerhinterziehung zu verhindern und sicherstellen, dass alle ihre fairen Steueranteile bezahlen.
Vermieter von Ferienimmobilien unterliegen bei der Nutzung entsprechender Plattformen grundsätzlich der Meldepflicht des Plattformbetreibers, es sei denn, es handelt sich um "freigestellte Anbieter". Dazu gehören Fälle einer Bagatellgrenze. Sie beläuft sich auf weniger als 30 Fälle (Rechtsgeschäftsabschlüsse) und insgesamt weniger als 2.000 € als Vergütung im jährlichen Meldezeitraum. Die ausschließliche Schaltung von Inseraten (ohne Abschluss eines Rechtsgeschäftes) auf den Plattformen ist vom Gesetz nicht betroffen. Auch nicht das Betreiben von eigenen Online-Shops nur mit eigenen Angeboten.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz wurde in Deutschland am 20. Dezember 2022 verabschiedet und trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Die betroffenen Plattformen haben seitdem die Verpflichtung, bestimmte steuerrelevante Informationen an die Steuerbehörden zu übermitteln. Erstmals für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Januar 2024. Nachträglich: Keine Beanstandungen von Seiten der Finanzverwaltung, wenn die Meldung bis zum 31. März 2024 erfolgt.
Warum?
Warum das Ganze? Weil die Finanzverwaltung viele schwarze Schafe unter den Plattform-Anbietern vermutet, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen und keine Steuern zahlen. Dazu wird ein großes Melde-"Rad" angeschoben und betrieben.
Weitere Informationen
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) im Internet
Der Daten-Tsunami für die Finanzämter:
Welche Daten werden von den Plattformen bei natürlichen Personen ans Bundeszentralamt für Steuern gemeldet?
Ausblick
Die Plattformbetreiber werden die Informationsbeschaffer für die Finanzverwaltung und diese wird mit Daten geradezu überschwemmt werden. BigBrother ist watching you!
Es ist ab 2024 mit mehr Aufklärung durch die Finanzämter zu rechnen, wenn ihnen die Buchungsdaten von AirBnB & Co. vorliegen werden. Insbesondere wird es um Abweichungen zwischen den von den Plattformen gelieferten Buchungsdaten und den von Vermietern erklärten Einnahmen gehen. Das wird erhebliche Bürokratiekosten auslösen und Ressourcen binden.
Auch ist es nicht auszuschließen, dass durch das neue Meldeverfahren auch gewerbliche Vermietungen entdeckt werden, die bisher unzutreffenderweise als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und veranlagt wurden.
Als Fazit ist festzuhalten, dass es sich hierbei wieder einmal um das Gegenteil von Ent-Bürokratiesierung handeln wird. Wie viele Stunden werden Plattformbetreiber, Finanzämter, Steuerpflichtige und Steuerberater sich mit diesem Thema befassen müssen, insbesondere zur Klärung von Abweichungen zwischen Meldung und Steuererklärung?
Update 31.5.24: EU-Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren [108 KB]
gegen Deutschland: Transparenz bei der Besteuerung von über digitale Plattformen erwirtschafteten Einkünften
Reverse-Charge-Verfahren
Dank des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes werden auch die Finanzämter Verstöße der Vermieter von kurzfristigen Beherbergungen für die Anwendung des umsatzsteuerlichen Reverse-Charge-Verfahrens (= Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, § 13b I, II, V UStG), z.B. für Provisionen von AirBnB und Booking.com oder Fewo-direkt), leichter feststellen können. Das betrifft auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer,
die unter § 13b UStG fallende Eingangsleistungen (z.B. Provisionen an AirBnB, Booking.com oder Fewo-direkt) haben. Es ist hierfür auch ohne Bedeutung, ob gewerbliche Einkünfte bei der Ferienwohnung oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Die USt-ID ist Ihr Unternehmernachweis bei AirBnB oder Booking.com. Liegt eine USt-ID vor und ist sie in den Stammdaten von AirBnB oder Booking.com hinterlegt, wird keine Umsatzsteuer auf die Vermittlungsgebühr (netto) berechnet. Liegt sie nicht vor, wird auf die Vermittlungsgebühr 19 % deutsche Umsatzsteuer aufgeschlagen (brutto), die nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden darf (sog. 14c-Steuer) und auch nicht vom Reverse-Charge-Verfahren befreit.
Falls Sie noch keine USt-ID haben, können Sie sie hier online beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihr Finanzamt Sie als Unternehmer mit dem Kennzeichen "U" geschlüsselt hat. Sonst bekommen Sie eine Fehlermeldung.
Hier können Sie ein Webinar-Video für detaillierte Informatioen buchen.
Im Januar 2025 gibt es ferner ein Live-Webinar zu dem Thema des Reverse-Charge-Verfahrens
Webinar zum Reverse-Charge-Verfahren
Steuer-ID, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Plattformen benötigen daher als Ordnungsmerkmal und "Kundennummer" Ihre persönliche Steuer-Identifikatonsnummer, kurz Steuer-ID (nicht zu verwechseln mit der Steuer-Nummer).
Falls vorhanden auch Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz USt-ID. Hierbei geht es um einen Unternehmernachweis bei der Umsatzsteuer und der Frage, in welchem EU-Land die Plattform-Gastgeberprovision der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Wer AirBnB oder Booking.com als Vermieter nutzt, braucht grds. ohnehin eine USt-ID, da das Reverse-Charge-Verfahren angewandt werden muss.
Beratung
Wünschen Sie eine nähere Beratung zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz, so nehmen Sie bitte:
a) für ein kostenloses Informationstelefonat vor einer Beratung eine Terminbuchung
oder
b) für eine kostenpflichtige Videocall-Online-Beratung hier eine Terminbuchung vor. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Privatvermieter (natürliche Personen) von Ferienimmobilien für kurzfristige Beherbergungen.